Erwägungsgrund 3 32025R0914
Administratoren, die nach den mit dieser Änderungsverordnung eingeführten Änderungen vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgenommen wären, sich aber dennoch für diese Regulierung entscheiden möchten, sollten bei ihrer zuständigen Behörde einen begründeten Antrag stellen können, einen oder mehrere der von ihnen bereitgestellten Referenzwerte als signifikant einzustufen. Dieser Antrag sollte der zuständigen Behörde ausreichende Informationen liefern, um zu beurteilen, ob der Referenzwert die Anforderungen für die Einstufung als signifikant im Rahmen der Opt-in-Regelung erfüllt. Sind die mit dem Antrag übermittelten Informationen unrichtig oder irreführend, sollte die Behörde die Einstufung des betreffenden Referenzwerts ablehnen. Administratoren von Referenzwerten, deren Teilnahme an der Regulierung genehmigt wurde, sollten alle in der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen erfüllen, die für Administratoren von signifikanten Referenzwerten gelten.