Erwägungsgrund 17 32025R0914
Zur Minderung der Risiken bei der Verwendung von Referenzwerten, bei denen eine sichere Verwendung in der Union unter Umständen nicht möglich ist, und zur Warnung der potenziellen Nutzer sollten die zuständigen Behörden und die ESMA einen Warnhinweis in Form einer Bekanntmachung ausgeben können, aus dem hervorgeht, dass der Administrator eines signifikanten Referenzwerts die geltenden Anforderungen, insbesondere die Zulassungs-, Registrierungs-, Übernahme- oder Anerkennungspflicht, nicht erfüllt. Nach Veröffentlichung eines solchen Warnhinweises sollten beaufsichtigte Unternehmen keine neuen Bezugnahmen auf solche Referenzwerte oder Referenzwert-Kombinationen mehr hinzufügen dürfen. Wird in bestehenden Finanzinstrumenten, Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds ein Referenzwert verwendet, für den ein Warnhinweis besteht, sollten die Nutzer von Referenzwerten diesen Referenzwert innerhalb eines begrenzten Zeitraums durch eine Alternative ersetzen. Zur Vermeidung der Risiken bei der Verwendung von Referenzwerten, die angeblich die Voraussetzungen für die Bezeichnung EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmter EU-Referenzwert erfüllen, aber keiner angemessenen Aufsicht unterliegen, sollten beaufsichtigte Unternehmen in der Union keine neuen Bezugnahmen auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel, einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert oder eine Kombination aus beidem hinzufügen dürfen, wenn der Administrator dieser Referenzwerte nicht im Administratoren- und Referenzwert-Register der ESMA aufgeführt ist.