Erwägungsgrund 6 32025R0914
Referenzwert-Administratoren sollten die Verwendung der von ihnen bereitgestellten Referenzwerte in der Union überwachen und der zuständigen Behörde oder — je nach Ort ihrer Ansiedlung — der mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — ESMA) mitteilen, wenn der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegte Schwellenwert von 50 Mrd. EUR bei einem ihrer Referenzwerte in der Summe erreicht wird. Referenzwert-Administratoren bieten häufig verschiedene Varianten des Referenzwerts an, um den besonderen Bedürfnissen der Nutzer von Referenzwerten gerecht zu werden, einschließlich Varianten bei den Laufzeiten oder Fälligkeiten, den Währungen und den Berechnungen der Rendite. Gibt es solche Varianten, so sollte ihre Verwendung aggregiert werden.