Erwägungsgrund 9 32025R0914
In Ausnahmefällen kann es jedoch Referenzwerte geben, deren Verwendung in der Summe zwar unter dem in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Schwellenwert bleibt, die aufgrund der besonderen Marktlage eines Mitgliedstaats für diesen Mitgliedstaat aber von solcher Bedeutung sind, dass jeder etwaige Mangel an Verlässlichkeit ähnliche Auswirkungen hätte wie ein Referenzwert, dessen Verwendung diesen Schwellenwert erreicht. Folglich sollte die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats bei Referenzwerten, die von einem in der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, einen solchen Referenzwert anhand einer Reihe qualitativer Kriterien als signifikant einstufen können. Bei Referenzwerten, die von einem außerhalb der Union angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, sollte die ESMA auf Ersuchen einer zuständigen Behörde oder aus eigener Initiative einen solchen Referenzwert als signifikant einstufen.