Erwägungsgrund 21 32025R0914
Bei Referenzwerten, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss vorliegt, wird davon ausgegangen, dass sie einer den Unionsreferenzwerten gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterliegen. In einem Drittstaat angesiedelte Administratoren signifikanter Referenzwerte, für die ein Gleichwertigkeitsbeschluss vorliegt, sollten deshalb nicht zur Beantragung einer Übernahme oder Anerkennung verpflichtet sein.