Erwägungsgrund 23 32020D0969
Der Beschluss 2008/597/EG der Kommission enthält Durchführungsbestimmungen für den Datenschutzbeauftragten nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 wurde durch die Verordnung (EU) 2018/1725 mit Wirkung vom 11. Dezember 2019 aufgehoben. Um sicherzustellen, dass für den Datenschutzbeauftragten nur ein Rechtsakt mit Durchführungsvorschriften gilt, sollte der Beschluss 2008/597/EG ebenfalls aufgehoben werden —