Erwägungsgrund 2 32020D0969
Mit der Verordnung (EU) 2018/1725 werden den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen klare Zuständigkeiten insbesondere gegenüber den betroffenen Personen zugewiesen. Um sicherzustellen, dass die Kommission als Verantwortliche bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten einheitlich und transparent handelt, sollte in Vorschriften festgelegt werden, wie zu bestimmen ist, wer in den betreffenden Kommissionsdienststellen für einen im Namen der Kommission durchgeführten Verarbeitungsvorgang verantwortlich ist. In diesem Zusammenhang ist es angezeigt, den Begriff des delegierten Verantwortlichen einzuführen, um die Zuständigkeiten der Gremien der Kommission, insbesondere in Bezug auf Einzelentscheidungen über die Rechte betroffener Personen, genau anzugeben. Zudem ist es angezeigt, den Begriff des operativen Verantwortlichen einzuführen, der unter der Verantwortung des delegierten Verantwortlichen benannt wird, um die Einhaltung der Vorschriften in der Praxis sicherzustellen und Anträge betroffener Personen in Bezug auf einen Verarbeitungsvorgang zu bearbeiten. Die Ernennung eines operativen Verantwortlichen schließt nicht aus, dass in der Praxis eine Anlaufstelle, zum Beispiel in Form einer Funktionsmailbox für Anträge betroffener Personen, eingerichtet wird.