Erwägungsgrund 3 32020D0969
In bestimmten Fällen können mehrere Kommissionsdienststellen einen Verarbeitungsvorgang gemeinsam durchführen, um ihren Auftrag zu erfüllen. In solchen Fällen sollten sie sicherstellen, dass interne Regelungen vorhanden sind, nach denen auf transparente Weise ihre jeweiligen Zuständigkeiten nach der Verordnung (EU) 2018/1725 bestimmt werden können, insbesondere die Zuständigkeiten gegenüber den betroffenen Personen, die Meldung an den Europäischen Datenschutzbeauftragten („EDSB“) und die Führung der Verzeichnisse.