Erwägungsgrund 4 32020D0969
Um den delegierten Verantwortlichen die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten zu erleichtern‚ sollte jede Kommissionsdienststelle einen Datenschutzkoordinator („DSK“) benennen. Der DSK sollte sich am Netz der Datenschutzkoordinatoren in der Kommission beteiligen, um eine kohärente Durchführung und Auslegung der Verordnung (EU) 2018/1725 in der Kommission zu gewährleisten und Themen von gemeinsamem Interesse zu erörtern.