§ 1 KHGSL§30RegV SL 2006
Zur Aufnahme in den Investitionsplan sind von dem Krankenhausträger jeweils zum 1. April eines jeden Jahres für einzelne Investitionsmaßnahmen gemäß § 30 des Saarländischen Krankenhausgesetzes Förderanträge gemäß Anlage 1 dieser Verordnung bei dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium (Bewilligungsbehörde) zu stellen; der Antragseingang ist von der Krankenhausförderbehörde zu bestätigen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in den Investitionsplan des Saarlandes besteht nicht. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern entscheidet die Krankenhausförderbehörde im Rahmen des Haushaltsplans des Saarlandes auf der Grundlage des Krankenhausplans, welches Krankenhaus den in der Strukturveränderungsförderrichtlinie des Saarlandes vom 12. Januar 2018 (Elektronisches Verwaltungsvorschriften-Informationssystem - ELVIS Nr. 2080) genannten Indikatoren am besten gerecht wird.