§ 18 KHGSL§30RegV SL 2006
Abschlussbescheid
Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises wird durch Abschlussbescheid der Krankenhausförderbehörde festgestellt.
Das Ergebnis der Prüfung des Verwendungsnachweises wird durch Abschlussbescheid der Krankenhausförderbehörde festgestellt.