§ 4 KHGSL§30RegV SL 2006
Ein Anspruch auf Förderung der Planungskosten besteht nur, wenn die Gesamtkosten der beantragten Maßnahme den vorgesehenen Kostenrahmen des Investitionsplanes nicht überschreiten, es sei denn, dass die Gesamtfinanzierung anderwärtig gesichert ist.
Soweit über die Planung gemäß § 3 hinaus Kosten für Planungsleistungen erforderlich sind, die eine konzeptionelle bauliche Gesamtplanung zum Gegenstand haben, sind Planungskosten nur bei vorheriger Zustimmung der Krankenhausförderbehörde förderfähig.
Soweit die Planungsleistung nach § 3 nicht von externen Planern in Anspruch genommen, sondern von eigenem, entsprechend qualifizierten Personal des Krankenhausträgers erbracht wird, sind die Planungskosten nur förderfähig in Höhe von 70 % der Kosten der Planungsleistungen gem. HOAI. 2. Abschnitt: Antragsverfahren