§ 7 KHGSL§30RegV SL 2006
Zuständigkeit und Schriftform
(1)
Sowohl die fachliche als auch die baufachliche Prüfung obliegen der Krankenhausförderbehörde.
(2)
Das Ergebnis der fachlichen und baufachlichen Prüfung ist in einer schriftlichen Stellungnahme festzuhalten; dabei sind die erforderlichen Auflagen vorzuschlagen.