§ 10 KHGSL§30RegV SL 2006
Förderfähig sind die Investitionskosten, die unter Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze und den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit für eine qualitativ hochwertige und medizinisch zweckmäßige Versorgung der Bevölkerung und insbesondere unter der Berücksichtigung einer strukturellen Weiterentwicklung der Krankenhausversorgung sowie der Berücksichtigung von stationsbezogenen Personalmindestzahlen erforderlich sind.
Zu den förderfähigen Kosten gehören auch
Kosten für vom Personal des Krankenhausträgers erbrachte Planungs- und Handwerkerleistungen, höchstens jedoch in Höhe von 70 % der Kosten bei Inanspruchnahme von Fremdleistung,
Finanzierungskosten bis zur Höhe der Zinserträge aus der zulässigen Anlage von Fördermitteln,
Kosten für die Erstellung ebenerdiger Pkw- Einstellplätze, soweit sie nach den geltenden Vorschriften erforderlich sind und
Kosten der Projektsteuerung (DIN 276) soweit die Krankenhausförderbehörde vor Abschluss des Vertrages die Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit schriftlich oder elektronisch anerkannt hat.
Grundsätzlich nicht förderfähig sind insbesondere: 4. Abschnitt: Bewilligungsverfahren
Aufwendungen für Teile der Einrichtung oder Maßnahmen, die nicht der stationären Versorgung dienen,
Aufwendungen für Teile der Einrichtung oder Maßnahmen, die nicht deren Zweckbestimmung dienen,
Aufwendungen für Einrichtungen, die aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert sind,
der Wert des Baugrundstücks (Kostengruppe 190 - DIN 276),
die Erwerbskosten und die Kosten für das Freimachen von Baugrundstücken (Kostengruppe 120 und 130 - DIN 276),
die Kosten für das Herrichten des Grundstücks und seine Erschließung (Kostengruppe 210 und 220 - DIN 276),
die Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln,
die Kosten für die Bauunterhaltung und Instandsetzung sowie für notwendige Investitionen aufgrund vernachlässigter Instandhaltung,
Kosten für Investitionsmaßnahmen, wenn für diese Versicherungsleistungen gewährt werden bzw. bei Abschluss verkehrsüblicher Versicherungen hätten gewährt werden können,
Kosten des Erwerbs und der Anmietung von Krankenhausbereichen, die bereits nach dem bestehenden Versorgungsauftrag der Krankenhausnutzung dienen,
die mit der Errichtung verbundenen Kosten der Erstausstattung, soweit Maßnahmen im Rahmen eines bereits bestehenden Versorgungsauftrages durchgeführt werden; in diesen Fällen ist die Erstausstattung aus dem Bestand zu übernehmen bzw. aus den pauschalen Fördermitteln zu finanzieren. Förderfähig sind die Kosten der Erstausstattung bei unverändertem Versorgungsauftrag nur dann, wenn sich die Anforderungen bzw. Leistungen wesentlich geändert haben,
die Verwaltungsleistungen von Bauherren und Betreuern (z. B. externe Projektsteuerung, Zielplanung),
Kosten bereits begonnener Maßnahmen, es sei denn, aufgrund eines besonderen Einzelfalles wurde der vorzeitige Maßnahmenbeginn zugelassen,
die Umsatzsteuer, soweit sie nach § 15 Umsatzsteuergesetz als Vorsteuer abzugsfähig ist.