§ 2 KHGSL§30RegV SL 2006
Prüfung
(1)
Die fachliche Prüfung der Förderanträge durch die Krankenhausförderbehörde umfasst die grundsätzliche Förderfähigkeit und soll bis zur Beschlussfassung über die Aufstellung des Investitionsplanes abgeschlossen sein.
(2)
Bei einzelnen Investitionsmaßnahmen, deren Gesamtkosten den Betrag von 500.000 Euro übersteigen und deren Kosten überwiegend Baukosten sind, berät die Krankenhausförderbehörde den Krankenhausträger im Hinblick auf eine sparsame und wirtschaftliche Planung; sie äußert sich dabei gegebenenfalls auch über mögliche Erleichterungen oder notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden Bauunterlagen.