§ 6 KHGSL§30RegV SL 2006
Einzureichende Unterlagen
(1)
Den Förderanträgen sind grundsätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
(2)
Soweit die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Fördermittel nicht ausreichen, kann die Krankenhausförderbehörde weitere Unterlagen anfordern. 3. Abschnitt: Prüfungsverfahren