§ 8 KHGSL§30RegV SL 2006
Fachliche Prüfung
§ 8 KHGSL§30RegV SL 2006
Die fachliche Prüfung umfasst unter Einbeziehung der Ergebnisse der baufachlichen Prüfung nach § 9 dieser Verordnung, insbesondere
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Höhe der förderfähigen Kosten,
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Vereinbarkeit der Maßnahmen mit den Zielen einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung,
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Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
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Prüfung von Alternativlösungen,
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Umfang der Mitbenutzung der Anlagegüter durch Bereiche außerhalb des KHG sowie
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sonstige Finanzierungsmöglichkeiten.