Erwägungsgrund 100 32010L0013
Es ist wichtig, dass die zuständigen einzelstaatlichen Behörden bei der Überwachung der Anwendung der einschlägigen Vorschriften in der Lage sind, bei Sendern, die nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt sind, zwischen der Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und anderen Formen der Werbung einerseits und der Sendezeit für Teleshopping-Fenster andererseits unterscheiden zu können. Es ist daher notwendig und ausreichend, dass jedes Fenster eindeutig durch optische und akustische Mittel zumindest zu Beginn und am Ende des Fensters gekennzeichnet wird.