Erwägungsgrund 98 32010L0013
Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollte diese Ausnahmeregelung auf Ankündigungen zu Produkten unter der doppelten Bedingung beschränkt werden, dass es sich um Begleitmaterialien handelt und dass diese unmittelbar auf die betreffenden Programme zurückgehen. Der Begriff Begleitmaterialien bezieht sich auf Produkte, die speziell dazu bestimmt sind, den Zuschauern die volle oder interaktive Nutzung der betreffenden Programme zu ermöglichen.