Erwägungsgrund 101 32010L0013
Diese Richtlinie sollte für Sender, die ohne herkömmliche Programmelemente wie Nachrichten, Sportsendungen, Spielfilme, Dokumentarfilme und Bühnenwerke ausschließlich für Teleshopping und Eigenwerbung bestimmt sind, allein für die Zwecke dieser Richtlinie und unbeschadet der Einbeziehung solcher Sender in den Geltungsbereich anderer Rechtsakte der Union, gelten.