Erwägungsgrund 70 32010L0013
Bei der Umsetzung des Artikels 16 sollten die Mitgliedstaaten die Fernsehveranstalter darin bestärken, einen angemessenen Anteil europäischer Koproduktionen und nichteinheimischer europäischer Werke zu berücksichtigen.
Bei der Umsetzung des Artikels 16 sollten die Mitgliedstaaten die Fernsehveranstalter darin bestärken, einen angemessenen Anteil europäischer Koproduktionen und nichteinheimischer europäischer Werke zu berücksichtigen.