Erwägungsgrund 32 32010L0013
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff „europäische Werke“ definiert werden, unbeschadet der Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diese Definition unter Einhaltung des Unionsrechts und unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie für Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, zu präzisieren.