Erwägungsgrund 71 32010L0013
Bei der Festlegung, was unter dem in Artikel 17 genannten Begriff „Hersteller, die von den Fernsehveranstaltern unabhängig sind“ zu verstehen ist, sollten die Mitgliedstaaten insbesondere Kriterien wie das Eigentum an der Produktionsgesellschaft, den Umfang der demselben Fernsehveranstalter gelieferten Sendungen und das Eigentum an sekundären Rechten angemessen berücksichtigen.