Erwägungsgrund 19 32010L0013
Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer Behörden für die Organisation — einschließlich der gesetzlichen oder behördlichen Zulassungen oder der Besteuerung — und die Finanzierung der Sendungen sowie die Programminhalte. Eigenständige kulturelle Entwicklungen in den Mitgliedstaaten und die Bewahrung der kulturellen Vielfalt in der Union bleiben deshalb wie bisher möglich.