Erwägungsgrund 86 32010L0013
Diese Richtlinie dient der Wahrung des besonderen Charakters des europäischen Fernsehens, in dem Werbung vorzugsweise zwischen den Sendungen gezeigt wird, und beschränkt deshalb die Möglichkeiten der Unterbrechung von Kinospielfilmen und Fernsehfilmen sowie bestimmter anderer Sendungskategorien, die eines speziellen Schutzes bedürfen.