Erwägungsgrund 39 32010L0013
Da diese Richtlinie nur Dienste betrifft, die für die allgemeine Öffentlichkeit in der Union bestimmt sind, sollte sie nur für audiovisuelle Mediendienste gelten, die mit handelsüblichen Verbraucherendgeräten unmittelbar oder mittelbar von der Allgemeinheit in einem oder mehreren Mitgliedstaaten empfangen werden können. Die Bestimmung des Begriffs „handelsübliche Verbraucherendgeräte“ sollte den zuständigen nationalen Behörden überlassen werden.