Erwägungsgrund 54 32010L0013
Den Mitgliedstaaten steht es frei, gegenüber audiovisuellen Mediendiensten aus Drittländern, die die Bedingungen des Artikels 2 nicht erfüllen, alle Maßnahmen zu ergreifen, die sie für angemessen erachten, sofern sie mit dem Unionsrecht und den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.