Erwägungsgrund 51 32010L0013
Es ist insbesondere angezeigt, Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. Um dem spekulativen Erwerb von Rechten zur Umgehung einzelstaatlicher Maßnahmen zu begegnen, ist es erforderlich, diese Bestimmungen auf Verträge anzuwenden, die nach der Veröffentlichung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschlossen wurden und die Ereignisse betreffen, die nach dem Zeitpunkt der Umsetzung der genannten Richtlinie stattfinden. Werden Verträge, die der Veröffentlichung der genannten Richtlinie vorausgehen, erneuert, so gelten sie als neue Verträge.