Erwägungsgrund 37 32010L0013
Beschränkungen der freien Erbringung audiovisueller Mediendienste auf Abruf sollten nur gemäß Bedingungen und Verfahren möglich sein, die den bereits durch Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2000/31/EG festgelegten Bedingungen und Verfahren entsprechen.