Erwägungsgrund 72 32010L0013
Sender, die sämtliche Programme in einer anderen als einer Sprache der Mitgliedstaaten ausstrahlen, sollten nicht unter die Artikel 16 und 17 der vorliegenden Richtlinie fallen. Macht eine solche Sprache oder machen solche Sprachen jedoch einen wesentlichen, aber nicht ausschließlichen Anteil an der Sendezeit eines Senders aus, sollten die Artikel 16 und 17 nicht für diesen Anteil der Sendezeit gelten.