Erwägungsgrund 42 32014L0017
Die im ESIS-Merkblatt enthaltenen Informationspflichten bei Kreditverträgen für sonstige Produkte oder Dienstleistungen, wie Feuer- oder Lebensversicherung oder Anlageprodukte, die möglicherweise mit dem Kreditvertrag als Bedingungen für die Gewährung des Immobilienkredits angeboten werden, oder die angeboten werden, um den Kredit zu einem niedrigeren Sollzinssatz zu erhalten, sollten unbeschadet der Informationspflichten nach dem Unionsrecht oder den nationalen Rechtsvorschriften gelten. Soweit es keine harmonisierten Vorschriften gibt, sollte es den Mitgliedstaaten freigestellt sein, nationales Recht beizubehalten oder einzuführen, z. B. Informationspflichten über die Höhe von Wucherzinsen in der vorvertraglichen Phase oder Informationen, die für die Zwecke der finanziellen Aufklärung oder der außergerichtlichen Streitbeilegungen nützlich sein könnten. Jegliche zusätzlichen Informationen sollten jedoch in einem separaten Dokument erteilt werden, das dem ESIS-Merkblatt beigefügt werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im ESIS-Merkblatt in ihren nationalen Sprachen ein anderes Vokabular zu verwenden, ohne dabei seinen Inhalt oder die Reihenfolge der Informationen zu ändern, wenn dies im Hinblick auf die Verwendung einer Sprache, die für den Verbraucher leichter verständlich sein könnte, erforderlich ist.