Erwägungsgrund 17 32014L0017
Diese Richtlinie sollte nicht für folgende Kredite gelten: ausdrücklich genannte Arten von Nischenkreditverträgen, die in ihrem Wesen und den damit verbundenen Risiken von üblichen grundpfandrechtlich besicherten Krediten abweichen und daher ein maßgeschneidertes Vorgehen erfordern, insbesondere Kreditverträge, die das Ergebnis eines Vergleichs vor einem Richter oder einer anderen gesetzlich befugten Stelle sind; bestimmte Arten von Kreditverträgen, bei denen, wie es in der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge bereits geregelt ist, Arbeitgeber ihren Beschäftigten unter bestimmten Umständen Kredite gewähren. Es sollte den Mitgliedstaaten erlaubt sein, bestimmte Kreditverträge auszuschließen, wie solche, die einem begrenzten Kundenkreis zu günstigen Bedingungen gewährt werden oder von Kreditgenossenschaften bereitgestellt werden, sofern angemessene alternative Regelungen vorhanden sind, mit denen sichergestellt wird, dass die politischen Ziele im Hinblick auf die Finanzstabilität und den Binnenmarkt erreicht werden können, ohne dass dadurch die finanzielle Teilhabe und der Zugang zu Krediten behindert wird. Für Kreditverträge, bei denen die Immobilie nicht durch den Verbraucher oder ein Familienmitglied des Verbrauchers als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt werden soll, sondern auf der Grundlage eines Mietvertrags als Haus, Wohnung oder sonstige Wohnstätte genutzt wird, gelten andere Risiken und Merkmale als für Standard-Kreditverträge und ist daher eventuell ein stärker angepasster Rahmen erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, solche Kreditverträge aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszuklammern, wenn dafür ein angemessener nationaler Regelungsrahmen vorhanden ist.