Erwägungsgrund 75 32014L0017
Um einheitliche Rahmenbedingungen für die Kreditgeber zu gewährleisten und die Finanzstabilität zu stärken, sollten die Mitgliedstaaten bis zu einer weiteren Harmonisierung sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung und Beaufsichtigung von Nichtkreditinstituten, die Wohnimmobilienkreditverträge anbieten, getroffen werden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten in dieser Richtlinie keine detaillierten Bedingungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditgebern festgelegt werden, die solche Kreditverträge anbieten und die keine Kreditinstitute im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sind. Die Anzahl solcher Institute, die in der Union derzeit ihrer Geschäftstätigkeit nachgehen, ist ebenso wie deren Marktanteil und die Zahl der Mitgliedstaaten, in denen sie aktiv sind, insbesondere seit der Finanzkrise gering. Aus dem gleichen Grund sollte auch keine Einführung eines Passes für solche Institute in dieser Richtlinie vorgesehen werden.