Erwägungsgrund 73 32014L0017
In einigen Mitgliedstaaten können Kreditvermittler ihre Tätigkeit in Bezug auf von Nichtkreditinstituten und Kreditinstituten angebotene Kreditverträge ausüben. Grundsätzlich sollten zugelassene Kreditvermittler im gesamten Gebiet der Union tätig sein dürfen. Die Zulassung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats sollte es Kreditvermittlern jedoch nicht erlauben, ihre Dienste in Bezug auf Kreditverträge anzubieten, die einem Verbraucher von Nichtkreditinstituten in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem solche Nichtkreditinstitute nicht tätig sein dürfen.