Erwägungsgrund 67 32014L0017
Es ist sicherzustellen, dass ausreichende Transparenz gegeben ist, um für Verbraucher Klarheit bezüglich der Art der Verpflichtungen, die im Interesse der Wahrung der Finanzstabilität eingegangen werden, und bezüglich der Bereiche herzustellen, in denen während der Laufzeit des Kreditvertrags Flexibilität besteht. Verbraucher sollten sowohl während des Vertragsverhältnisses als auch im vorvertraglichen Stadium Informationen über den Sollzinssatz erhalten. Die Mitgliedstaaten sollten Beschränkungen oder Verbote einseitiger Änderungen des Sollzinssatzes durch den Kreditgeber aufrechterhalten oder einführen können. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass der Verbraucher im Fall einer Änderung des Sollzinssatzes Anspruch darauf hat, einen aktualisierten Tilgungsplan zu erhalten.