Erwägungsgrund 71 32014L0017
Damit gewährleistet wird, dass Kreditvermittler einer effektiven Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden unterliegen, sollte ein Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem er seinen eingetragenen Sitz hat. Ein Kreditvermittler, der keine juristische Person ist, sollte in dem Mitgliedstaat zugelassen werden, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet. Im Übrigen sollten die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Hauptverwaltung eines Kreditvermittlers sich stets in seinem Herkunftsmitgliedstaat befindet und dass er dort tatsächlich tätig ist.