Erwägungsgrund 78 32014L0017
Um eine kohärente Harmonisierung sicherzustellen und den Entwicklungen auf den Märkten für Kreditverträge, der Evolution von Kreditprodukten sowie der Entwicklung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen und um bestimmte Anforderungen dieser Richtlinie näher zu bestimmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Änderung des Standardwortlauts oder der Hinweise zum Ausfüllen des ESIS-Merkblatts sowie zur Änderung der Anmerkungen oder zur Aktualisierung der Annahmen zur Berechnung des effektiven Jahreszinses zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission sicherstellen, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.