Erwägungsgrund 83 32014L0017
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, bestimmte von dieser Richtlinie erfasste Aspekte durch das Aufsichtsrecht in nationales Recht umzusetzen, z. B. die Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers, während andere Aspekte durch das Zivil- oder das Strafrecht in nationales Recht umgesetzt werden, z. B. die Pflicht zur verantwortungsvollen Kreditaufnahme.