Erwägungsgrund 18 32018L1808
Angesichts der Entwicklung der Mittel zur Verbreitung von Inhalten über elektronische Kommunikationsnetze ist es wichtig, die Allgemeinheit vor der Aufstachelung zu Terrorismus zu schützen. Aus diesem Grund sollte durch die Richtlinie 2010/13/EU sichergestellt werden, dass audiovisuelle Mediendienste keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat enthalten. Um ein kohärentes Vorgehen und Rechtssicherheit für die Unternehmen und die Behörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte der Begriff „öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates verstanden werden.