Erwägungsgrund 23 32018L1808
Die Barrierefreiheit audiovisueller Mediendienste sollte gemäß der Richtlinie 2010/13/EU unter anderem durch Gebärdensprache, Untertitelung für Gehörlose und Schwerhörige, gesprochene Untertitel und Audiobeschreibung hergestellt werden. Diese Richtlinie gilt jedoch weder für Funktionen oder Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten, noch gilt sie für Barrierefreiheitsfunktionen elektronischer Programmführer (EPG). Diese Richtlinie lässt daher Unionsrecht zur Harmonisierung der Barrierefreiheit von Diensten, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten — wie etwa Webseiten, Online-Anwendungen oder EPG —, oder der Bereitstellung von Informationen zu Barrierefreiheit und in barrierefreien Formaten unberührt.