Erwägungsgrund 27 32018L1808
Mit Ausnahme von Sponsoring und Produktplatzierung sollte audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für alkoholische Getränke in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf die Kriterien erfüllen, die gemäß der Richtlinie 2010/13/EU auf Fernsehwerbung und Teleshopping zugunsten alkoholischer Getränke Anwendung finden. Die ausführlichen Kriterien in Bezug auf Fernsehwerbung und Teleshopping für alkoholische Getränke beschränken sich auf Spot-Werbung, die als solche ohnehin von der Sendung getrennt sind, und schließen daher andere Arten kommerzieller Kommunikation aus, die mit der Sendung in Verbindung stehen oder ein integrierter Bestandteil der Sendung sind, wie etwa Sponsoring und Produktplatzierung. Diese Kriterien sollten folglich auf Sponsoring und Produktplatzierung in audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf keine Anwendung finden.