Erwägungsgrund 51 32018L1808
Die gemäß der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz der Allgemeinheit vor Inhalten, die zu Gewalt, Hass und Terrorismus aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes.