Erwägungsgrund 57 32018L1808
Die ERGA hat einen positiven Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet und die Kommission in Fragen der Umsetzung auf hoher Ebene beraten. Deshalb ist eine förmliche Anerkennung und Stärkung ihrer Rolle in der Richtlinie 2010/13/EU geboten. Die ERGA sollte daher mit jener Richtlinie eingesetzt werden.