Erwägungsgrund 37 32018L1808
Fernsehveranstalter investieren momentan stärker in europäische audiovisuelle Werke als Anbieter von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Falls ein Zielmitgliedstaat sich entscheidet, einem der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats unterworfenen Fernsehveranstalter eine finanzielle Verpflichtung aufzuerlegen, sollte er daher unter gebührender Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die direkten Beiträge dieses Fernsehveranstalters zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken — insbesondere Koproduktionen — berücksichtigen. Dies gilt unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Höhe der finanziellen Beiträge, die ihrer Rechtshoheit unterworfene Mediendiensteanbieter entrichten müssen, im Einklang mit ihrer Kulturpolitik und vorbehaltlich der Vereinbarkeit mit Vorschriften über staatliche Beihilfen festzulegen.