Erwägungsgrund 55 32018L1808
Auf nationaler Ebene sollten wirksame Beschwerdeverfahren bestehen. Die einschlägige Beschwerdestelle sollte von den beteiligten Parteien unabhängig sein. Diese Stelle kann ein Gericht sein. Das Beschwerdeverfahren sollte die Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb der nationalen Rechtssysteme unberührt lassen.