Erwägungsgrund 48 32018L1808
In Anbetracht dessen, wie die Anbieter mit den durch Video-Sharing-Plattform-Dienste bereitgestellten Inhalten umgehen, sollten sich die angemessenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger und der Allgemeinheit auf die Organisation der Inhalte und nicht auf die Inhalte selbst beziehen. Die diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 2010/13/EU sollten daher unbeschadet der Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG gelten, in der für rechtswidrige Inhalte, die von bestimmten Anbietern von Diensten der Informationsgesellschaft übermittelt werden oder automatisch gespeichert, zwischengespeichert und vorübergehend gespeichert werden oder generell gespeichert werden, eine Ausnahme von der Haftung vorgesehen ist. Bei der Bereitstellung von Diensten, die unter die Artikel 12 bis 14 der Richtlinie 2000/31/EG fallen, sollten die genannten Anforderungen zudem unbeschadet des Artikels 15 der letztgenannten Richtlinie gelten, wonach den genannten Anbietern keine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung derartiger Informationen oder zur aktiven Forschung nach Tatsachen oder Umständen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, auferlegt werden darf, was jedoch Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und insbesondere Anordnungen, die von nationalen Behörden nach nationalem Recht erlassen werden, unberührt lässt.