Erwägungsgrund 42 32018L1808
Neutrale Einzelbilder trennen redaktionelle Inhalte von Fernsehwerbe- oder Teleshoppingspots und einzelne Spots voneinander. Sie ermöglichen es dem Fernsehzuschauer, genau zu unterscheiden, wann eine Art audiovisueller Inhalte endet und die andere Art beginnt. Es ist notwendig klarzustellen, dass neutrale Einzelbilder nicht unter die quantitative Obergrenze für Fernsehwerbung fallen. Damit soll sichergestellt werden, dass die für neutrale Einzelbilder verwendete Sendezeit nicht in die Werbezeit eingerechnet wird und dass die Werbeeinnahmen nicht beeinträchtigt werden.