Erwägungsgrund 8 32018L1808
Zur Feststellung der Rechtshoheit müssen die konkreten Gegebenheiten anhand der in der Richtlinie 2010/13/EU festgelegten Kriterien bewertet werden. Die Bewertung solcher konkreten Gegebenheiten könnte zu widersprüchlichen Ergebnissen führen. Bei der Anwendung der in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ist es wichtig, dass die Kommission ihre Erkenntnisse auf verlässliche Fakten stützen kann. Die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) sollte daher befugt sein, auf Anfrage der Kommission Stellungnahmen zur rechtlichen Zuständigkeit abzugeben. Beschließt die Kommission in Anwendung dieser Verfahren der Zusammenarbeit, die ERGA zu konsultieren, so sollte sie den Kontaktausschuss darüber sowie über von Mitgliedstaaten im Rahmen solcher Verfahren der Zusammenarbeit eingegangene Mitteilungen und über die Stellungnahme der ERGA informieren.