Erwägungsgrund 36 32018L1808
Um angemessene Investitionen in europäische Werke sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, den in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Mediendiensteanbietern finanzielle Verpflichtungen aufzuerlegen. Solche Verpflichtungen können in Form direkter Beiträge zur Produktion europäischer Werke und zum Erwerb von Rechten an europäischen Werken auferlegt werden. Ebenso könnten die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Umsätze, die mit in ihrem Gebiet erbrachten oder auf ihr Gebiet abzielenden audiovisuellen Mediendiensten erzielt werden, Abgaben erheben, die in einen Fonds eingezahlt werden. In dieser Richtlinie wird klargestellt, dass ein Mitgliedstaat — angesichts des direkten Zusammenhangs zwischen finanziellen Verpflichtungen und unterschiedlicher Kulturpolitik der Mitgliedstaaten — solche finanziellen Verpflichtungen auch Anbietern von auf sein Gebiet abzielenden Mediendiensten auferlegen darf, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind. In diesem Fall sollten sich die finanziellen Verpflichtungen nur auf die Umsätze beziehen, die mit Zuschauern in dem Zielmitgliedstaat erzielt werden. Mediendiensteanbieter, die verpflichtet werden, in einem Zielmitgliedstaat zu Filmförderprogrammen beizutragen, sollten von den Beihilfen, die im Rahmen der betreffenden Filmförderprogramme für Mediendiensteanbieter bereitgestellt werden, in diskriminierungsfreier Weise profitieren können, auch wenn sie keine Niederlassung in diesem Mitgliedstaat unterhalten.