Erwägungsgrund 21 32018L1808
In der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates wird festgestellt, dass Kinder hinsichtlich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten besonderen Schutz verdienen. Die Einrichtung von Systemen zum Schutz von Kindern durch Mediendiensteanbieter führt unweigerlich zur Verbreitung der personenbezogenen Daten von Minderjährigen. Da solche Systeme dem Schutz von Kindern dienen, sollten die personenbezogenen Daten von Minderjährigen, die im Rahmen von technischen Maßnahmen zum Schutz von Kindern verarbeitet werden, nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.